Schritt 1: Vor der Anmeldung der Marke ist es sehr wichtig, dass Sie oder ein Anwalt/eine Anwältin eine ausführliche Markenrecherche betreiben. Da das DPMA diese Prüfung nicht durchführt, müssen Sie selbst sicherstellen, dass Sie mit Ihrer Markenanmeldung keine bestehenden Schutzrechte verletzen. Für direkte Marktbegleiter mag dies einfach erscheinen, aber unterschätzen Sie nicht den Umfang der potentiellen Risiken. Im Zweifelsfall können Sie diese Recherche von Ihrer Rechtsberatung durchführen lassen. Darüber hinaus gibt es auch sehr viele Angebote von Online-Kanzleien mit digitalem Arbeitsschwerpunkt im Markenrecht.
Schritt 2: Das Markenregister wird in Deutschland vom DPMA geführt. Daher müssen Sie dort die entsprechenden Anmeldeformulare digital oder postalisch einreichen. Über „DPMAdirekt“ können Sie diese Unterlagen auch direkt online mit Signatur aufgeben. Mit dieser Anmeldung reichen Sie ebenfalls ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein, für das Ihr Markenschutz gelten soll. Sie haben hierbei die Wahl aus 45 Klassen (34 Klassen für Produkte und 11 Klassen für Dienstleistungen), wie z.B. Stoffe oder Kosmetika.
Achtung: Im Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Anmeldedatum einer Marke bei einem Konflikt entscheidend ist. Werden zwei identische Marken angemeldet und kollidieren, wird diejenige Person den Streitfall gewinnen, die die Anmeldeformulare früher eingereicht hat.
Schritt 3: Nach Bezahlung der Anmeldegebühren wird das DPMA prüfen, ob absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen. Wenn die Anmeldung z.B. Marken beinhaltet, die Verbraucher täuschen könnten oder gegen das Gesetz verstoßen, werden diese abgelehnt. Sind alle Inhalte inhaltlich korrekt, wird die Marke durch das DMPA letztendlich eingetragen. Dieser Prozess kann mehrere Monate dauern. Erst nach der Eintragung dürfen Sie dann auch das „®“-Zeichen (kurz für Registered Trademark) nutzen und in Ihrem Logo oder Ihren Texten ergänzen. Mit der Eintragung von Ihrer Marke bzw. Ihrem Firmennamen erfolgt gleichzeitig auch eine Publikation im öffentlichen Markenblatt.
Schritt 4: Nun müssen Sie noch weitere drei Monate Geduld mitbringen. In diesem Zeitraum läuft nämlich nach deutschem Markenrecht die Widerspruchsfrist ab, die von Inhabern älterer Marken angestoßen werden kann. Da das DMPA Markenschutzverstöße vor der Anmeldung nicht ahndet, kann in den 12 Wochen nach der Markenregistrierung Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Einspruch stattgegeben, ist die Anmeldung nichtig und auch die gezahlten Gebühren erhalten Sie nicht zurück.
Schritt 5: Wenn alles gut gelaufen ist, sind Sie nun stolze/r Besitzer/in einer deutschen Marke. Der Markenschutz ist für 10 Jahre gültig und kann vor Ablauf dieser Frist auch wieder gegen eine Gebühr verlängert werden. Die Frist wird vom Eingang der Markenanmeldung berechnet. Nun sollten Sie ebenfalls aufmerksam bleiben und regelmäßig eine Recherche betreiben, damit Ihre Markenrechte nicht verletzt werden und Sie keinen wirtschaftlichen Schaden davon tragen.